Konzeption

Die Grundsätze des Handelns der pädagogischen Fachkräfte der Kita sind im Zweiten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz- KitaG) festgelegt.


Im §2 Absatz 2 des Kita-Gesetzes sind Kitas definiert als sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen Kinder bis zum Ende des Grundschulalters inklusiv betreut werden.


Im §3 Aufgaben und Ziele der Kindertagesstätte heißt es: (1) Kindertagestätten erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsadäquaten Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag. Die Bildungsarbeit  der Kindertagesstätte unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert ihre eigenaktiven Bildungsprozesse heraus, greift die Themen der Kinder auf und erweitert sie. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus.